Coronavirus: Hilfe, Informationen und Kontakte für Unternehmen und Beschäftigte im Land Bremen

Aktuelle Infos, Links und Kontakte zu den Angeboten des Landes Bremen und des Bundes für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Wenn Sie als Unternehmer*in, Freiberufler*in oder Soloselbstständige*r nach Informationen zu Hilfen für Unternehmen suchen, finden Sie hier alle Angebote und Informationen darüber, wie Sie diese nutzen können.

Stand der Informationen: 28.02.2021

Hilfsprogramme des Bundes

Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Antragszeitraum: 07.01.2022 bis 31.03.2022

Die Überbrückungshilfe III wird bis zum 31. Dezember 2021 unter dem neuen Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ verlängert. Anträge können bis zum 31.3.2022 gestellt werden. Neben einer Verlängerung der bestehenden Maßnahmen kommen zwei Neuerungen hinzu:

  • Restart-Prämie: Unternehmen können nun auf eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten zurückgreifen.
  • Ersetzung von Anwaltskosten: Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat können nun geltend gemacht werden, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Zuge einer insolvenzabwendenden Restrukturierung eines Unternehmens zu vermeiden.

Die Überbrückungshilfe III Plus hält an den weiteren bestehenden Fördermaßnahmen aus der Überbrückungshilfe III fest. So bleiben zum Beispiel Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von bis zu 30 Prozent nachweisen können, antragsberechtigt. Auch die Überbrückungshilfe III Plus soll durch prüfende Dritte beantragt werden. Alle weiteren Informationen finden sich unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt dann weiterhin über die Bremer Aufbau-Bank GmbH in Bremen (BAB) und die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) in Bremerhaven.

Soloselbständige haben unter den Corona-Einschränkungen besonders zu leiden. Mit der verlängerten und erweiterten „Neustarthilfe Plus“ werden sie vom Bund unterstützt. Für den Förderzeitraum Januar bis September 2021 können Soloselbstständige nun bis zu 12.000 Euro erhalten. Soloselbstständigen wird somit eine Erhöhung des monatlichen Zuschusses von 1.250 Euro auf bis zu 1.500 Euro gewährt. Auch die Neustarthilfe Plus soll durch prüfende Dritte beantragt werden. Anträge können bis zum 31.3.2022 eingereicht werden. Alle weiteren Informationen finden sich unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Über das Bundesprogramm go-digital können mittelständische Unternehmen nun sich die Einrichtung von Home Office Arbeitsplätzen fördern lassen. Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen: von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Ein für das Programm go-digital zugelassenes Beratungsunternehmen finden Sie einfach über: https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/Karten/Beratersuche-go-digital/SiteGlobals/Forms/Formulare/beratersuche-go-digital-formular.html Hier sind rund 20 Unternehemen aus Bremen und umzu gelistet, die für Sie die Antragserstellung übernehmen.

Weiterführende Informationen:

November- und Dezemberhilfen

Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind, können auch nachträglich noch Hilfen anfordern. Auch hier wurde die Umsatzgrenze auf 2 Millionen Euro angehoben.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Alle Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

„Überbrückungshilfe“ heißen die Corona-Soforthilfemaßnahme der Bundesregierung. Sie folgen auf die Soforthilfe-Programme von Bund und Ländern. Nach der ersten Phase von Juni bis August wurde das Programm nun von September bis Dezember 2020 verlängert.

Das neue Programm ist mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro ausgestattet. Es richtet sich an Soloselbstständige, Kleinunternehmen, den Mittelstand und – das ist neu – auch an gemeinnützige Unternehmen und Organisationen.

Beantragt werden können Mittel – gestaffelt nach Höhe des Umsatzausfalls und Anzahl der Beschäftigten – bis 2 Millionen Euro für die Monate September bis Dezember 2020.

Alle Infos zu dem neuen Programm finden sich auf dieser Seite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Beantragt werden können die Mittel über die Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Buchprüfung des eigenen Unternehmens.

Weitere Informationen auch bei der BAB – Die Förderbank, welche die Bearbeitung der Anträge übernimmt: https://www.bab-bremen.de/bab/corona-ueberbrueckungshilfen-des-bundes.html

Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.

Hilfsprogramme des Landes Bremen

Mit bis zu 17.000 Euro pro Vorhaben fördert das Land Bremen Digitalisierungsprojekte im Förderprogramm „Digitaler ReSTART – Förderung von Digitalisierungsvorhaben in KMU“. Es richtet sich an Soloselbstständige, Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen. Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse können Unternehmen für Verbesserungen von Arbeits- und Produktionsprozessen und -verfahren nutzen, für Investitionen in Informationssicherheit oder Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte beim Umgang mit digitalen Technologien. Maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben werden erstattet. Die Anträge können bis zum 15. Mai 2022 gestellt werden.

Förderanträge können bei der BAB – Die Förderbank und bei der Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung (BIS) eingereicht werden. Es handelt sich um eine Projektförderung mit einem qualifizierten Antragsverfahren, nicht um eine Sofort-Hilfe.

Förderprogramm für Digitalisierungsmaßnahmen öffentlicher Veranstaltungs- und Kulturstätten

Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Veranstaltungs- und Kulturstätten, die für eine breite Öffentlichkeit zugänglich sind, können ab dem 23. Februar 2022 eine Förderung ab 100.000 Euro für zukunftsweisende Digitalisierungsvorhaben beantragen. "Bremen DIGITAL – Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen öffentlicher Veranstaltungs- und Kulturstätten im Land Bremen" heißt das Programm. Gefördert werden unter anderem Investitionen in die Digitalisierung von Veranstaltungsabläufen, Besucherführung sowie Kassen- und Buchungssysteme.

Alle Infos unter: https://www.bab-bremen.de/de/page/programm/digitalisierung-veranstaltungsstaetten

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Der Sonderfonds für Kulturveranstaltung unterstützt Kulturschaffende, die durch coronabedingte Ausfälle getroffen wurden. Alle Informationen zum Fonds finden sich auf den Seiten der BAB.

Der Bremer Senat hat im November 2020 weitere Hilfen für die Kulturschaffenden in Bremen auf den Weg gebracht.

Dazu zählt ein Stipendienprogramm, das freischaffenden, professionell arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern nicht rückzahlbare Förderungen in Höhe von maximal 7.000 Euro pro Person gewährt. Die Anträge können sich ausdrücklich auf jede Art künstlerischen Vorhabens in allen Sparten beziehen. Eingehende Anträge werden durch das Kulturressort kulturfachlich bewertet; bei Anträgen aus Bremerhaven wird das Kulturamt der Seestadt einbezogen.

Darüber hinaus beteiligt sich Bremen an dem Bundesprogramm "Neustart Kultur“. Besonders im Fokus stehen hier Hilfen für freie Künstlerinnen und Künstler aus den Sparten Theater und Tanz.

Der bremische Senator für Kultur stellt auf seiner Webseite alle Informationen, Anträge und Formalitäten für die Kulturszene bereit: https://www.kultur.bremen.de/

Förderung der Veranstaltungswirtschaft zur Milderung der coronabedingten Einnahmeausfälle

Der Senat hat am 20.10.2020 auf Antrag der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ein Programm zur „Förderung der Veranstaltungswirtschaft im Land Bremen zur Milderung der Corona bedingten Einnahmeausfälle“ beschlossen.

Detaillierte Informationen und das Antragsformular stehen ab ca. Mitte November auf Seiten der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH zur Verfügung.

Förderprogramm „Außenflächen 2021“

Das „Förderprogramm Außenflächen Sommer 2021“ unterstützt Betreiber*innen und Veranstalter*innen von musikalischen Bühnenprogrammen für Open-Air-Veranstaltungen in Bremen und Bremerhaven. Der besondere Schwerpunkt liegt dabei auf dem musikalischen Bühnenprogramm in den Sommermonaten 2021. Mit dem Förderprogramm sollen vor allem die wirtschaftliche Existenz der Bremer Veranstaltungsunternehmen und die diversifizierte kulturelle Kompetenz der Szene erhalten und unterstützt werden.

Förderfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit der Einrichtung und Bereitstellung von neuen, erweiterten oder verbesserten Open Air-Veranstaltungsorten zusammenhängen.

Antragsberechtigt sind privatwirtschaftliche Unternehmen oder juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer*innen mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen, die bereits als Betreiber*in von Spielorten mit musikalischen Bühnenprogrammen wie Konzerte oder Clubprogramm in den Jahren 2019 und 2020 tätig waren.

Alle relevanten Informationen wie z. B. die Förderrichtlinie „Förderprogramm Außenflächen Sommer 2021“ und das Antragsformular auf den Seiten der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH.

Härtefallhilfe Bremen

Die Härtefallhilfe Bremen ergänzt die bisherigen Corona-Hilfsprogramme des Bundes und des Landes Bremen. Unternehmen und Soloselbständige können Anträge auf Härtefallhilfe stellen, wenn sie nicht von den existierenden Hilfsprogrammen profitieren können, ihnen aber infolge der Corona-Krise eine existenzbedrohliche Lage droht. Eine Antragsberechtigung für die Härtefallhilfe Bremen ist nur gegeben, wenn aus allen anderen Corona-Hilfsprogrammen keine Leistungen gewährt wurden oder dort keine Antragsberechtigung besteht.
Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an den bisherigen Programmen, soll aber 100.000 Euro nicht übersteigen. Anträge für die Härtefallhilfe Bremen können bis spätestens 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Anträge können über prüfende Dritte erfolgen, also zum Beispiel die Steuerberaterin oder den Steuerberater.

Alle weiteren Informationen finden sich unter: www.haertefallhilfen.de/bremen


Infos für Arbeitgeber*innen

Alle aktuellen Regelungen zu Test-, Impf- und Nachweispflichten finden Sie hier: https://www.handelskammer-bremen.de/coronavirus

Machen Sie sich zunächst einen Überblick über laufende Kosten, ausstehende Verpflichtungen und mögliche Forderungen. Ihr Ziel muss es sein, die eigenen Kosten zu reduzieren und die Liquidität zu sichern.

Gehen Sie folgendermaßen vor:
1. Eigene Liquiditäts- und Finanzlage beurteilen (Wo steht ihr Konto? Wie sieht Ihr Cash Flow aus? Welche Rücklagen haben Sie und wie lange halten sie?)
2. Gespräch mit Lieferanten suchen, evtl. Vereinbarung von Teilzahlungen
3. Gespräch mit Kunden suchen, ggfs. An- und Teilzahlungen von Forderungen vereinbaren
4. Gespräch mit Vermietern suchen, evtl. Vereinbarung von Teilzahlungen oder Stundungen
5. Gespräch mit der Hausbank suchen (Neukredit unter Einbindung von KfW, der BAB oder von der Bürgschaftsbank Bremen, Erhöhung des Kreditrahmens oder Tilgungsstundung)
6. Stundungsmöglichkeiten beim Finanzamt und von Sozialversicherungsbeiträgen prüfen (siehe unten)
7. Steuervorauszahlungen beim Finanzamt möglicherweise anpassen, Antrag verfassen
8. Geplante Investitionen prüfen und ggfs. aufschieben
9. Kurzarbeit als Alternative prüfen

Ansprechpersonen bei der Handelskammer Bremen
Die Handelskammer Bremen informiert die Unternehmen in Bremen und Bremerhaven zu allen wichtigen Themen: zu Außenhandelsfragen, Steuerfragen, Steuerstundungen und zu den wichtigen Anlaufstellen (Kurzarbeitergeld, Task-Force der Bremer Aufbaubank). Die Ansprechpersonen zu den unterschiedlichen Fachfragen finden sich auf der Homepage der Handelskammer.

Außerdem wurde eine Hotline für Unternehmen eingerichtet, die Fragen zu außenwirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferketten oder Transportwesen haben:

Hotline der Handelskammer Bremen: 0421 3637 241

Die Handelskammer Bremen hat zudem häufige Fragen von Unternehmen zu Verhalten und Maßnahmen in der Krise zusammengestellt, die über Finanzierfragen hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel Dienstreisen, Quarantäne, Homeoffice, rechtliche Frage oder ähnliches.
Hier geht es zum Artikel: https://www.handelskammer-bremen.de/recht/aktuelles/coronavirus-was-fuer-arbeitgeber-zu-beachten-ist-4723946

Das Finanzressort des Landes Bremens hat steuerliche Maßnahmen, die zur Entlastung der Unternehmen beitragen, umgesetzt.
Hierzu gehören:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Zinslose Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Bei Fragen zu den genannten Punkten stehen die Finanzämter telefonisch unter folgenden Rufnummern zur Verfügung:

  • Finanzamt Bremen: Telefon 0421 361 90909 und 0421 361 95096
  • Finanzamt Bremerhaven: Telefon 0471 596 99000

Per E-Mail sind die Ämter unter folgenden Sonderpostfächern erreichbar:

Für den Antrag auf Herabsetzung auf Stundung bzw. Herabsetzung der Steuervorauszahlung kann folgendes Formular verwendet werden: http://www.bayreuth.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/4735300/455be56d8a66f4196e07266b654d7b95/vordruck-steuererleichterungen-aufgrund-coronavirus-data.pdf

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen hat allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen (https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp), die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen soll grundsätzlich dann möglich sein, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Ein Musterantrag ist formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre jeweils zuständigen Krankenkasse zu richten. Für alle Fragen und Anträge wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Sozialversicherungsträger.

Steuerrechtliche Fragen
Die Bundessteuerberaterkammer hat ein umfangreiches Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um steuerrechtliche/arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Coronakrise bereitgestellt:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html

Arbeitsrechtliche Fragen
Zu Fragen des Arbeitsrechts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine FAQ-Seite zusammengestellt. Diese beantwortet sowohl Fragen von Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html?nn=70716

Versicherungsfragen
Bei akuten Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre jeweilige Versicherung.

Neue Möglichkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung.
Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies jetzt auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  2. die Unternehmen nicht beabsichtigen, dauerhaft in Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein
  3. die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt aus der aktuellen Krisensituation heraus erfolgt

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

FAQ - die wichtigsten Fragen rund um das Kurzarbeitergeld
In Abstimmung mit der DEHOGA, der BGG und der Agentur für Arbeit gibt es hier eine Handreichung mit FAQs , die den Beschäftigten und Betrieben alle wesentlichen Infos zur Beantragung und Abwicklung und Dokumentation zur Verfügung stellt:
FAQ Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.

Wirkung von Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber*innen werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.

Bedingungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld
Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus:

  • kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
  • ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können,
  • und bei denen mindestens zehn Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.

Änderungen durch das Eilgesetz der Bundesregierung
Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind "wirtschaftliche Ursachen" und die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Was heißt das?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.

Beantragung von Kurzarbeitergeld
Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Auch Betriebe in den Branchen Hotellerie, Gastgewerbe, Gastronomie und Veranstaltungen können Kurzarbeitergeld beantragen. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen wollen, benötigen Sie folgende Formulare, die Sie direkt hier herunterladen können:

Unterlagen, die für den Antrag eingereicht werden müssen
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber*innen sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Dokument mit Hinweisen und Hilfen für Unternehmen zusammengestellt, die ggf. zum ersten Mal Kurzarbeit oder andere finanzielle Hilfen beantragen müssen.

Aus- und Weiterbildung
sind eine hoheitliche Aufgabe der Handelskammer: Während der Schließung der Berufsschulen werden alle am Schulleben Beteiligten ihr Bestmögliches tun und alle geeigneten Instrumente nutzen, damit die Schüler und Schülerinnen sowie Auszubildenden zu einem späteren Zeitpunkt einen guten Schul- oder Berufsabschluss erlangen können. Die Aufgaben und Pflichten der Lehrkräfte und Auszubildenden werden daher nach Möglichkeit mit den dafür zur Verfügung stehenden digitalen Arbeitsmedien und einer digitalen Lernplattform erfüllt.

Viele der oben beschriebenen Maßnahmen (Kurzarbeit, Steuerstundung) gelten auch für Handwerksbetriebe. Die Handwerkskammer Bremen setzt sich für unkomplizierte Hilfen ein. Die Handwerkskammer Bremen empfiehlt Betrieben, die Beratungsangebote der Handwerkskammer und anderer Partner zu Kurzarbeitergeld, Überbrückungskrediten oder Steuerstundungen aktiv zu nutzen.

Die Handwerkskammer Bremen hat zudem eine Corona-Hotline eingerichtet: 0421 30 500 0

Für alle Handwerkerinnen und Handwerker, die unter der Zuständigkeit der Handelskammer für Bremen und Bremerhaven fallen (z.B. Trockenbauer*innen, Messebauer*innen und Reisegewerbetreibende Handwerker*nnen), bietet diese unter der Seite https://www.handelskammer-bremen.de/coronavirus zahlreiche Informationen sowie Ansprechpersonen zu Fragestellungen zur Coronakrise.

Häufige Fragen und Antworten rund um die aktuellen Verordnungen zur Corona-Pandemie bietet die FAQ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Das IfSG sieht nur für Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder für Eigentümer von wegen Infektionsherdverdacht zerstörten/beschädigten Gegenständen Entschädigungsleistungen vor, nicht für die von der Rechtsverordnungen Betroffenen. Für weitere Fragen lesen Sie die oben verlinkte FAQ bzw. wenden sich an das Ordnungsamt. Für Bremen steht der Onlinedienst zur Beantragung von Entschädigungen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Infos für Arbeitnehmer*innen

Steuerrechtliche Fragen
Die Bundessteuerberaterkammer hat ein umfangreiches Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um steuerrechtliche/arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Coronakrise bereitgestellt:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

Arbeitsrechtliche Fragen
Zu Fragen des Arbeitsrechts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine FAQ-Seite zusammengestellt. Diese beantwortet sowohl Fragen von Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html?nn=70716

Versicherungsfragen
Bei akuten Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre jeweilige Versicherung.

Neue Möglichkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung.
Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies jetzt auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  2. die Unternehmen nicht beabsichtigen, dauerhaft in Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein
  3. die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt aus der aktuellen Krisensituation heraus erfolgt

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Hotline für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler
Die Bundesagentur für Arbeit hat unter der Servicerufnummer 0800 / 4555521 eine zentrale Anlaufstelle für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Hier bieten besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beratung zu akuten Fragen von Betroffenen zu den Themen Existenzsicherung, Förderleistungen des Bundes und der Länder, Hilfen für den Lebensunterhalt und Antragsstellung bei der Agentur für Arbeit. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar.

Selbstständige und Freiberufler*innen werden durch den Wegfall von Aufträgen besonders stark getroffen. Als Unterstützung können sie von den Finanzämtern (wie oben beschrieben) die Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen, Stundung fälliger Steuerzahlungen, Erlass von Säumniszuschlägen, Erstattung etwaiger Sozialbeiträge oder den Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen nutzen. Selbstständige sollten hierzu frühzeitig mit den Ämtern Kontakt aufnehmen.

Entschädigung für Selbstständige in Quarantäne
Im Fall einer verhängten Quarantäne können Selbstständige ihre Verdienstausfälle durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten geltend machen.
Grundlage für die Höhe ist der Gewinn, der im Steuerbescheid des letzten Jahres gemeldet wurde.

Zuständig für Anträge auf Entschädigung sind:

Grundsicherung zur Absicherung des Lebensunterhaltes
Freiberufler*innen, Designer*innen, Berater*innen, Künstler*innen, die keine laufenden Kosten für Miete, Abträge, Leasing, Personal oder anderes haben, können als Selbständige Grundsicherung beim Jobcenter beantragen, wenn das Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.

Der Neuantrag auf Arbeitslosengeld II ist online abrufbar: arbeitsagentur.de/antrag-arbeitslosengeld2.

Weitere Informationen für Selbstständige auch bei: https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-hilfen-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleinunternehmer-84233709

Auch für Beschäftigte der Unternehmen im Land Bremen stellen sich in diesen Zeiten viele Fragen: Habe ich Anspruch auf Homeoffice? Was ist Kurzarbeit und wann erhalte ich das Geld? Was passiert, wenn ich in Quarantäne muss?

Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat auf ihrer Übersichtsseite viele Fragen rund um die Coronakrise gesammelt und aktualisiert diese weiter laufend.

Hotline der Arbeitnehmerkammer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerfragen: Arbeitnehmerkammer Bremen 0421/36301-11 und 0471 92235-11 (BHV) recht@arbeitnehmerkammer.de und bhv@arbeitnehmerkammer.de

Bei Fragen zur Kinderbetreuung erhalten Sie weitere Informationen bei der Senatorin für Kinder und Bildung.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft finden Sie ebenfalls häufige Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese liegen in zahlreichen Sprachen vor: Englisch, Kroatisch, Arabisch, Griechisch, Polnisch, Türkisch, Rumänisch, Russisch, Bulgarisch und Ungarisch.

Für geflüchtete Menschen gibt es Informationen zu Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag sowie zu den Themen Ausbildung und Leiharbeit während der Corona-Pandemie über das Projekt Faire Integration auf Deutsch, Englisch und zum Teil auch Arabisch unter:
https://iq-netzwerk-bremen.de/faire-integration-beratung-fuer-gefluechtete/

Das IQ-Netzwerk hat einen leicht verständlichen FAQ zum Thema Corona und Arbeitsrecht auf Deutsch und Englisch erstellt:
https://iq-netzwerk-bremen.de/corona-und-arbeitsrecht-faq/

Der DGB bietet eine kostenlose Info-Hotline zum Arbeitsrecht für osteuropäische Beschäftigte auf Bulgarisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch und Ungarisch an:
https://www.faire-mobilitaet.de/++co++8da022bc-6db2-11ea-8a67-52540088cada

Informationen zum Thema Kinderzuschlag der Agentur für Arbeit:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

Häufige Fragen und Antworten rund um die aktuellen Verordnungen zur Corona-Pandemie bietet die FAQ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Das IfSG sieht nur für Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder für Eigentümer von wegen Infektionsherdverdacht zerstörten/beschädigten Gegenständen Entschädigungsleistungen vor, nicht für die von der Rechtsverordnungen Betroffenen. Für weitere Fragen lesen Sie die oben verlinkte FAQ bzw. wenden sich an das Ordnungsamt. Für Bremen steht der Onlinedienst zur Beantragung von Entschädigungen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.