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Die neue EU-Taxonomie: Sperriger Name, wichtiger Inhalt

Türmchen aus aufeinander gestapelten Münzen, daneben ein offenes Schraubglas voller Münzen. Aus den Stapeln und dem Glas wachsen grüne Sprösslinge.

Jakob Ache / Claas Bischoff , Europaabteilung

Am 21. April 2021 hat die Europäische Kommission ein Dokument veröffentlicht, das technischer kaum klingen könnte: den ersten delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung. Doch was trocken klingt, könnte zum Meilenstein bei der Umsetzung des European Green Deals werden. Denn dieses Instrument soll den Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems unterstützen und entscheidend zum Erreichen der Klimaneutralität der EU bis 2050 beitragen.

Damit dieses Ziel erreicht wird, sind massive Investitionen notwendig, die die öffentliche Hand nicht alleine wird leisten können. Deshalb müssen auch private Investitionen in grüne und nachhaltige Aktivitäten und Finanzprodukte gelenkt werden. Die Taxonomie soll hierbei die Transparenz für Unternehmen und Anleger: innen fördern, sodass diese nachhaltigen Anlagemöglichkeiten auch tatsächlich erkennen können und nicht sogenanntem „Greenwashing“ aufsitzen. Nachhaltig im Sinne der bereits im Juni 2020 beschlossenen EU-Taxonomieverordnung sind Aktivitäten und Finanzprodukte, die eine Verknüpfung mit den Nachhaltigkeitskriterien (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung und -schutz, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verhinderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung biologischer Vielfalt und Ökosysteme) haben und für die Erreichung der Ziele einen substanziellen Beitrag leisten.

Erst der jetzt vorgelegte delegierte Rechtsakt zur EU-Taxonomie präzisiert aber, was das genau heißt: Welche Geldanlagen sind konkret nachhaltig und welche nicht? Deshalb werden hier technische Bewertungskriterien festgelegt, die bei der Bestimmung der Tätigkeiten, die zum Erreichen der Umweltziele beitragen, angewandt werden. Die delegierte Verordnung soll dabei immer an den neuesten technologischen Fortschritt angepasst werden. Zunächst wurde dies für zwei der in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Umweltziele beschlossen: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. In diesem Bereich werden nun wirtschaftliche Tätigkeiten von etwa 40 % der börsennotierten Unternehmen in 13 Sektoren abgedeckt, auf die knapp 80 % der direkten Treibhausgasemissionen in Europa entfallen.

Der Veröffentlichung des Rechtsakts sind intensive politische Auseinandersetzungen vorausgegangen, insbesondere zur Beurteilung wirtschaftlicher Aktivitäten in den Bereichen Atomkraft, Gas und Agrar. Diese Bereiche wurden nun aber zunächst ausgeklammert und sollen später im Jahr Eingang in den Rechtsakt finden. Diese Auseinandersetzung wurde also zunächst nur vertagt.

Aber auch die bereits enthaltenen Inhalte sind nicht unumstritten. Eine Reihe von politischen Akteur:innen kritisierten, dass die Kriterien auf Druck der Mitgliedsstaaten von der Kommission aufgeweicht worden sind. Das beträfe beispielsweise die Bereiche Bioenergie oder Forstwirtschaft. Dadurch sehen die Kritiker: innen den European Green Deal und das Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, als untergraben an. Aus ihrer Sicht wird das gesetzte Ziel, sich am Stand der Wissenschaft zu orientieren, verfehlt.

Dennoch ist die Konkretisierung der EU-Taxonomie ein Novum: Erstmals wird offiziell definiert, welche Tätigkeiten als nachhaltig einzustufen sind und welche nicht. Es hat damit jede und jeder auch selbst die Möglichkeit in der Hand, gespartes Geld nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie anzulegen und damit einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele zu leisten. Fragen Sie doch mal Ihre Bank!

 

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